Hausordnung
für die Johann-Pölz-Halle und die Eishalle Amstetten
Die Amstettner Veranstaltungsbetriebe Ges.m.b.H. ist seitens der Stadtgemeinde Amstetten mit der Betreuung und Verwaltung der Johann-Pölz-Halle und der Eishalle beauftragt. Die Leitung obliegt der Geschäftsführung der Amstettner Veranstaltungsbetriebe Ges.m.b.H. Die Amstettner Veranstaltungsbetriebe Ges.m.b.H. haben den Auftrag, in sämtlichen Hallenbereichen samt Teilbereichen wie Garderoben, Lagerräumen, Zuschauertribünen sowie auf allen Verkehrsflächen für Ordnung zu sorgen. Eine Aufrechterhaltung der Hausordnung durch den Betreiber setzt eine Einhaltung der nachstehend angeführten Hausordnung seitens der Hallenbenutzer und Besucher voraus!
Die Hausordnung gliedert sich in 4 Teile:
- A) Allgemeiner Teil
- B) Besonderer Teil SPORTHALLE
- C) Besonderer Teil EISHALLE
- D) Besonderer Teil VERANSTALTUNGEN
A) Allgemeiner Teil
Diese Hausordnung gilt für alle Hallen, Foyers und sonstige Nebenräume der Johann-Pölz-Halle und der Eishalle Amstetten.
1. Der AVB steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetz dem Mieter (Veranstalter) zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den vom Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten sind und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist.
2. Technische Einrichtungen und Anlagen dürfen nur vom Personal der AVB bedient werden.
3. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schaltpulte, sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt besonders auch für Fluchtwege und Notausgänge. Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
4. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Aufbauten müssen den bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Das Einschlagen von Befestigungsbehelfen wie z.B. Nägel und Schrauben in Wände und Böden ist nicht gestattet. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Böden und Leihmaterial sind zu ersetzen. Bei Verschmutzungen, z.B. durch Bekleben der Halleneinrichtung mittels Aufkleber, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Reinigungsgebühr zu verrechnen.
5. Zur Ausschmückung einer Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare, schwer brennbare, schwach qualmende und nicht abtropfende Materialien verwendet werden. Auf Verlangen sind diese Materialeigenschaften dem Vermieter durch entsprechende Atteste nachzuweisen.
6. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten. Spiritus, Gas, Öl oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strenge Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
7. Auf die Verhütung von Brandschäden haben alle Besucher bzw. Benützer der Johann-Pölz-Halle und der Eishalle zu achten. In sämtlichen Hallen bzw. Sälen ist das Rauchen verboten.
8. Das Abstellen von Fahrrädern, Mopeds, Motorrädern und sonstigen Kraftfahrzeugen (PKW) ist nur auf dem hiefür vorgesehenen Parkplatz gestattet und erfolgt auf eigene Gefahr und ohne Haftung der Amstettner Veranstaltungsbetriebe.
9. Das Mitnehmen von Tieren ist in allen Bereichen der Johann-Pölz-Halle verboten.
10. Der Mieter haftet insbesondere für alle Personen- und Sachschäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Gäste oder sonstige Dritte in Zusammenhang mit der Veranstaltung verursacht werden.
B) Sporthallenordnung
1. Die Sporthalle steht außer den einbezogenen Schulen noch Sportvereinen und sonstigen sportlich Interessierten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und des Verwendungszweckes unter Beachtung der Sporthallenordnung gegen Entrichtung des von den Amstettner Veranstaltungsbetrieben festgesetzten Benützungsentgelts zur Verfügung. 2. Vor Benützung der Sporthalle muss in jedem Fall ein Vertrag zwischen dem Benützer und den Amstettner Veranstaltungsbetrieben abgeschlossen werden. Dabei muss der Verantwortliche (Übungsleiter, Trainer, verantwortlicher Funktionär etc.) bekannt gegeben werden.
3. Die Benützung der Sporthalle, der Garderoben und der Nebenräume ist nur im Beisein bzw. unter der Aufsicht eines Verantwortlichen (Lehrer, Übungsleiter, Trainer, verantwortlicher Funktionär etc.) gestattet.
4. Die Umkleidegarderoben dürfen frühestens eine halbe Stunde vor Spielbeginn (Übungsbeginn) und längstens eine halbe Stunde nach Spielende (Übungsschluss) benützt werden.
5. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Garderoben ist der Verantwortliche gem. Punkt B 2. primär verantwortlich, auch wenn er die Aufsicht an eine andere Person delegiert hat.
6. Schäden und grobe Verstöße gegen die Hallenordnung werden vom Hallenwart unverzüglich an die Geschäftsleitung der Amstettner Veranstaltungsbetriebe gemeldet. Bei Beschädigungen im Rahmen des Schulbetriebes erfolgt die Meldung außerdem an die Leitung der betreffenden Schule.
7. Der Verantwortliche (Übungsleiter, Trainer, Lehrer, Funktionär etc.) und der jeweilige Verein oder die Schule haften für alle schuldhaft verursachten Sach- und Personenschäden, die aus der Benützung der Sporthalle und ihrer Einrichtungen an Personen, Anlagen oder Geräten sowie in den Wasch- und Umkleidegarderoben oder sonstigen Nebenräumen entstehen.
8. Um Störungen im Betrieb zu vermeiden, ist der Stundenplan einzuhalten. 9. Das mit der Sporthallenverwaltung betraute Personal und die Hallenwarte sind nicht berechtigt, Schlüssel zur Sporthalle oder zu den Nebenräumen an Dritte weiterzugeben.
10. Die Betriebszeiten ergeben sich aus den Anforderungen der jeweiligen Mieter und beschränken sich von MO - FR in der Regel auf den Zeitraum 7.30 - 22.00 Uhr. An Wochenenden steht die Sporthalle im Rahmen individueller Vereinbarungen zur Verfügung.
11. Personen, die gegen die Hallenordnung verstoßen oder sich ungebührlich benehmen, können aus der Sporthalle verwiesen werden und es kann ihnen der weitere Aufenthalt in derselben untersagt werden.
12. Das Mitnehmen von Getränken und Esswaren in die Sporthalle mit Ausnahme der Garderoben und der Tribüne ist verboten.
13. Die AVB übernimmt keinerlei Haftung für die Beschädigung oder den Verlust von Bekleidungs- oder Wertgegenständen der Sportler, Zuschauer oder sonstigen Beteiligten.
14. Das Betreten des Sportbelages ist ausnahmslos nur mit hallengeeigneten Schuhen (Turnschuhen) gestattet. Diese Schuhe dürfen nur in gereinigtem Zustand verwendet und erst in den Umkleidekabinen angezogen werden. Der Verantwortliche gem. Punkt B 2. hat auf die strikte Einhaltung dieser Bestimmung zu achten.
15. Der Hallenwart ist berechtigt, allenfalls erforderliche Kontrollen der Hallenschuhe durchzuführen und Personen, die gegen die Bestimmungen des Punktes B 14. zuwiderhandeln, aus der Halle zu verweisen.
16. Turn- und Sportgeräte sind nach der Benützung wieder unverzüglich an die dafür vorgesehenen Stellen in den Geräteräumen zu bringen.
17. Zur Schonung der Geräte und des Belages müssen sämtliche Geräte getragen oder auf den hiefür vorgesehenen Einrichtungen herangerollt werden. Das Schleifen von Geräten, Matten usw. ist untersagt.
18. Das Betreten von Räumen, die der Verwaltung und der Technik vorbehalten sind, ist nur für Berechtigte gestattet.
19. Die Bedienung der elektrischen Anlagen darf nur durch den Hallenwart erfolgen.
20. Jede Verunreinigung des Belages und der Bodenfläche ist untersagt.
21. Der Hallenwart ist berechtigt, betriebsfremden Personen den Eintritt zu verwehren.
22. Aus der Sporthalle, den Garderoben und Geräteräumen dürfen keine Geräte und Einrichtungsgegenstände entfernt werden.
23. Die Verwendung von Ballklebemitteln, die besonders bei Handballspielen zum Zwecke der besseren Griffigkeit des Balles Verwendung finden, ist nicht gestattet.
24. Bei Fußballspielen in der Gesamtsporthalle dürfen nur Hallenfußbälle (mit Filzbelag) verwendet werden.
25. Den Sporthallenbenützern (Vereine, Organisationen und sonstige Interessenten) stehen nur die angemieteten Räumlichkeiten zur Verfügung. 26. Für die Durchführung von Veranstaltungen, die über das normale Ausmaß des Turn- und Trainingsbetriebes hinausgehen und somit eines größeren organisatorisch technischen Aufwandes bedürfen, ist eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung mit den Amstettner Veranstaltungsbetrieben zu treffen.
27. Erforderliche Umbauten für Veranstaltungen (z. B. Aufstellen der Fußballbande etc.) sind bei der Anmeldung der Veranstaltung bekannt zu geben, damit die erforderlichen Veranlassungen rechtzeitig getroffen werden können.
28. Bei Veranstaltungen, die eine Benützung der Eingangshalle und der Tribüne erforderlich machen, ist der Veranstalter verpflichtet, zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vor, während und nach der Veranstaltung einen Ordnerdienst im erforderlichen Umgang bereitzustellen.
C) Eishallenordnung
1. Der Zutritt ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Der Tarifordnung sind die Berechtigungen, die man mit dem Erwerb einer Eintrittskarte erwirbt, zu entnehmen.
2. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte unterwirft sich der Benützer der Hallenordnung. Die Eintrittskarte berechtigt zur Benützung der Eisfläche während der Betriebszeiten. Sie ist aufzubewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Für beschädigte, verlorene oder abhanden gekommene Eintrittskarten wird keine Haftung übernommen. Änderungen an den Betriebszeiten bleiben dem Betreiber vorbehalten! Der Missbrauch der Eintrittskarte hat deren Abnahme und Ungültigkeitserklärung sowie den Verfall des hierfür erlegten Betrages und etwaige gerichtliche Schritte zur Folge.
3. Verhalten auf der Eisfläche bei Publikumslauf: Die Laufrichtung ist unbedingt einzuhalten. Rücksichtsloses und gefährdendes Fahren, fangen spielen, Kettenbildung von mehr als drei Personen, Hockeyspielen und das Werfen von Schneebällen ist untersagt. Die Mitnahme von Esswaren und Getränken sowie deren Verzehr auf der Eisfläche ist verboten. Das Bremsen mit dem Kufenenden, das Aufhacken von Löchern und dergleichen ist verboten. Das Betreten der Eisfläche ist nur an den hiezu bestimmten Stellen und nur mit Eislaufschuhen gestattet. Die Benützung von Eislaufschuhen, welche die Sicherheit der übrigen Eisläufer gefährden, ist verboten.
4. Während der Eisaufbereitung müssen alle EisläuferInnen die Eisfläche verlassen.
5. Die Umgebung der Eisfläche, ferner die Toiletten und Garderobenräume sind sauber zu halten.
6. Für das Abhandenkommen von Wertgegenständen und Geldbeträgen sowie für die freihängende Überbekleidung wird keine Haftung übernommen. Nach Maßgabe der vorhandenen Kapazität sind Spinde zu benutzen!
7. Die Mitnahme von Getränken und Esswaren auf die Eisfläche ist verboten. Weiters ist es untersagt, alkoholische Getränke in die Eishalle (speziell bei Eisdiscos) mitzunehmen.
8. Der Eismeister ist berechtigt, allenfalls erforderliche Kontrollen bei Personen und deren Gepäckstücken nach dem im Punkt C 7. angeführte Gegenstände durchzuführen und allfällig vorgefundene Gegenstände nach Punkt C 7. in Verwahrung zu nehmen.
9. Betrunkene, Randalierende und Personen, die die Regeln des Anstandes verletzen, werden der Halle verwiesen.
10. Alle Absperrzonen sind zu respektieren. Das Überklettern von Absperrungen wird mit einem Hallenverweis geahndet.
11. Wer Einrichtungen der Eishalle schädigt oder zerstört, haftet für den Schaden in vollem Umfang. Für Schäden, die von Minderjährigen verursacht werden, haften die Eltern oder deren gesetzliche Vertreter.
12. Durch Betriebsunterbrechungen entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises.
13. Die Ausübung des Eislaufsportes erfolgt auf eigene Gefahr.
Zusätzlich gilt für den Vereins- bzw. Schulbetrieb:
14. Vor der Benützung der Eishalle muss in jedem Fall ein Vertrag zwischen dem Benützer und den Amstettner Veranstaltungsbetrieben abgeschlossen werden. Dabei muss der Verantwortliche (Übungsleiter, Trainer, verantwortlicher Funktionär etc.) bekannt gegeben werden.
15. Die Benützung der Eishalle, der Garderoben und der Nebenräume ist nur im Beisein bzw. unter der Aufsicht eines Verantwortlichen (Lehrer, Übungsleiter, Trainer, verantwortlicher Funktionär etc.) gestattet.
16. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Garderoben ist der Verantwortliche gem. Punkt C 15. verantwortlich, auch wenn er die Aufsicht an eine andere Person delegiert hat.
17. Der Verantwortliche (Übungsleiter, Trainer, Lehrer, Funktionär etc.) und der jeweilige Verein haften für alle schuldhaft verursachten Sach- und Personenschäden, die aus der Benützung der Eishalle und ihrer Einrichtungen an Personen, Anlagen oder Geräten sowie in den Wasch- und Umkleidegarderoben oder sonstigen Nebenräumen entstehen.
18. Für die Wiedergutmachung von Beschädigungen werden grundsätzlich die anfallenden Reparatur- und Ersatzkosten angerechnet.
D) Veranstaltungen
1. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte unterwirft sich der Inhaber den Bestimmungen dieser Hausordnung.
2. Der Eintritt ist nur gegen Vorweis einer gültigen Eintrittskarte gestattet. 3. Besucher dürfen eine Veranstaltung nicht stören oder andere Besucher belästigen. Den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
4. Den Billeteuren obliegen die Kontrollen der Eintrittskarten, die Einweisung der Besucher auf ihre Plätze, der Verkauf der Programme sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung.
5. Überbekleidung und Schirme sind bei der Garderobe abzugeben. Ein Hinterlegen an anderen Stellen ist untersagt. In den Zuschauerraum mitgenommene Überkleider müssen anbehalten werden. Stöcke dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.
6. Alle Verkehrswege und Ausgänge müssen unversperrt bleiben. Einrichtungsgegenstände, Sessel und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt bzw. in Verkehrswegen aufgestellt werden.
7. Bei Gefahr wird rechtzeitig die Aufforderung an die Besucher zum Verlassen der Räume gegeben.
8. Alle Besucher sind verpflichtet, durch tatkräftiges und zielbewusstes Eingreifen für eine geordnete Räumung Mitsorge zu tragen.
Die Geschäftsleitung der Amstettner Veranstaltungsbetriebe